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Allgemeine Geschäftsbedingungen der NATURENO Dienstleistungs-gesellschaft mbH & Co. KG

ABGs der NATURENO Dienstleistungsgesellschaft mbH & Co. KG als pdf-Datei "

 

§ 1 Geltungsbereich - Vertragsgegenstand

1. Diese AGB gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der NATURENO Dienstleistungsgesellschaft mbH & Co. KG (im folgenden: "Verkäufer") und unseren Kunden. Mit den Kunden geschlossene Verträge gehen diesen AGB vor, soweit sie von Ihnen abweichen. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch Unternehmern, soweit keine ausdrückliche Differenzierung in den Klauseln erfolgt.

2. Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

 

§ 2 Angebot - Vertragsschluss - Angebotsunterlagen

1. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das der Verkäufer innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen kann. Vorher abgegebene Angebote durch den Verkäufer sind freibleibend.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer ein Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart werden. Im Übrigen weist der Verkäufer darauf hin, dass technische Abweichungen der Leistungsdaten auftreten können, insbesondere im Hinblick auf Lieferfähigkeit und Produktänderungen des Herstellers.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Es ist vom Kunden das entsprechend § 2 und dem konkreten Angebot vereinbarte Entgelt zu zahlen. Ist der Kunde Verbraucher, sind Preisänderungen durch den Verkäufer zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Lieferung die Löhne oder die Materialkosten, so ist der Verkäufer berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerungen oder den Kostensenkungen zu ändern. Der Kunde ist zu einem Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn durch eine Preiserhöhung der Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht unerheblich überschritten wird. Ist der Kunde Unternehmer, so gilt ein erhöhter Preis, wenn zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht. Liegt der erhöhte Preis dann 20 % oder mehr über dem ursprünglich vereinbarten Preis, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn er dies unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend macht.

2. Die Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer.

3. Die Gesamtvergütung ist laut vorliegendem Angebot und ohne Skontoabzug zu zahlen und sofort fällig, sofern nicht anderes vereinbart ist. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.

4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind.

 

§ 4 Leistungszeit - Gefahrübergang

1. Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie schieben die Lieferung bzw. Leistungspflicht auf die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus. Wegen des noch nicht erfüllten Teils kann der Verkäufer ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine Erfüllung aus o.g. Gründen nicht mehr möglich erscheint.

3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ebenfalls vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Kunden unverzüglich nach Kenntnis benachrichtigt.

4. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder er sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von einem halben Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu fünf Prozent des Rechungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.

5. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunde nicht von Interesse.

6. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Hängt die Geltendmachung von Rechten des Kunden von einer angemessenen Nachfristsetzung ab, so beträgt diese Frist mindestens 2 Wochen.

7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

 

§ 5 Verpackung

Die Kosten für Verpackung, Versand und eine evtl. abgeschlossene Transportversicherung trägt der Kunde.

 

§ 6 Rechte des Kundens wegen Mängeln

1. Die Haftung für Mängel an den gelieferten Sachen oder für evtl. erbrachte Leistungen richtet sich soweit nicht anders vereinbart nach den gesetzlichen Bestimmungen. Offensichtliche Mängel hat der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich dem Verkäufer gegenüber schriftlich anzuzeigen. Erfolgt eine Anzeige nicht fristgemäß, hat der Kunde keine Gewährleistungsrechte, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie dafür übernommen. Treffen den Kunden aufgrund von dessen Unternehmereigenschaft Pflichten zur Reaktion binnen kürzerer Zeit aus dem Gesetz, so gelten in diesem Fall diese Fristen.

2. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers, des Herstellers oder der Erfüllungsgehilfen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängeln der Produkte, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

3. Eine Haftung für normale und bestimmungsgemäße Abnutzung ist ausgeschlossen.

4. Ansprüche wegen Mängeln gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

5. Ist der Kunde Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei der Lieferung neuer Sachen 2 Jahre, bei gebrauchten Sachen 1 Jahr. Ist der Kunde Unternehmer, gilt immer eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478,479 BGB bleibt unberührt. Bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels gilt davon abweichend jedoch § 7 dieser AGB.

6. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.

 

§ 7 Haftung für Schäden

1. Die Haftung des Verkäufers für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet der Verkäufer für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall des Lieferverzuges ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Lieferwertes, maximal auf nicht mehr als 5 % des Lieferwertes beschränkt.

2. Ausgeschlossen ist darüber hinaus eine Haftung im Schadensfall für einen Ertragsausfall.

3. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

4. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache an den Kunden.

5. Soweit die Schadensersatzhaftung des Verkäufers ausgeschlossen und eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung durch den Kunden vor, wenn dieser Verbraucher ist. Gegenüber Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden. 2. Ist der Kunde Unternehmer, tritt er uns für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab. Bei einer Verarbeitung oder Umbildung der Sache oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware.

3. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter auf die Vorbehaltsware, hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zu informieren; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im vornhinein Dritte auf die an der Ware bestehenden Rechte des Verkäufers hinzuweisen. Die Kosten der Intervention trägt der Kunde jedoch nur dann, wenn er Unternehmer ist und der Dritte sie nicht erstattet.

 

§ 9 Verjährung eigener Ansprüche

Die Ansprüche des Verkäufers verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

 

§ 10 Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber dem Verkäufer oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

 

§ 11 Erfüllungsort - Rechtswahl - Gerichtsstand

1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz des Verkäufers. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt.

2. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

3. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist Hannover ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Vielmehr soll anstatt der der lückenhaften oder unwirksamen Regelung eine solche Vereinbarung gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder lückenhaften Regelung am nächsten kommt.